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 (mit den Änderungen vom 27.5.1997, 23.6.1997, 09.02.1999, 23.01.2001, 23.06.2009)

§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Der Mieterladen e.V." und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hannover eingetragen.

(2) Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Hannover.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 
§ 2  Zweck des Vereins

(1) Der Verein bezweckt den Zusammenschluß aller MieterInnen, PächterInnen und UntermieterInnen von Hannover.

(2) Der Verein ist eine Selbstorganisation von Mietern, die sich verpflichtet, die Interessen der MieterInnen in allen Miet- und Wohnungsangelegenheiten zu wahren und zu vertreten.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch Öffentlichkeitsarbeit, Einwirkung auf die öffentliche Meinung und die Gesetzgebung verwirklicht.


§ 3  Gemeinnützigkeit

Der Verein hat keinerlei parteipolitische oder religiöse Bestrebungen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein dient vielmehr der Verbraucherberatung und verfolgt in diesem Sinne ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4  Mitgliedschaft - Beitritt, Austritt, Ausschluß

(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die diese Satzung anerkennt. Die Aufnahme erfolgt aufgrund schriftlicher Anmeldung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Mitgliedsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch

   a) freiwilligen Austritt,

   b) den Tod des Mitgliedes,

   c) Ausschluß.

(3) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand und ist nur zum Ablauf eines Kalenderjahres möglich. Der Austritt ist frühestens im Jahr nach dem Jahr des Beitritts möglich. Die Kündigung muss spätestens bis zum 30. November eines Jahres zugegangen sein.

(4) Der Ausschluß kann erfolgen, wenn das Mitglied

   a) mit der Beitragszahlung trotz Mahnung mehr als sechs 
       Monate im Verzug ist,

   b) gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.

   Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Das Mitglied hat das Recht der
   schriftlichen Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monates
   nach Empfang der Mitteilung. Bis zur Entscheidung über die Berufung ruhen
   seine Mitgliedsrechte.
 

§ 5  Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu
     nehmen. Es werden u.a. gewährt:

   a) kostenlose Beratung in allen Mietangelegenheiten,

   b) Erteilung schriftlicher Auskünfte sowie Fertigung von Schreiben an
       Dritte gegen Entrichtung einer Schreibgebühr,

   c) Rechtsschutz für Prozesse in Mietangelegenheiten nach Maßgabe des
       mit der Rechtsschutzversicherung abgeschlossenen Vertrages, sofern
      das Mitglied sich dieser Versicherung angeschlossen hat.

Aus der Gewährung der Rechtsbetreuung stehen den Mitgliedern keinerlei Ansprüche gegenüber dem Verein und dessen Beratern zu, ausgenommen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Solange das Mitglied mit seiner Beitragszahlung in Verzug ist, kann es keine Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen.

(2) Jedes Mitglied hat den Mitgliedsbeitrag zu Beginn der Mitgliedschaft für ein Jahr im voraus zu entrichten. Die Folgebeiträge sind jeweils am 1. Januar eines Jahres fällig. Die Höhe dieser Beträge ist der Beitragsordnung zu entnehmen, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. 
 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

   a) die Mitgliederversammlung,

   b) der Vorstand,

   c) der Erweiterte Vorstand. 
 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

   a) Die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes,

   b) die Entlastung des Vorstandes und des Erweiterten Vorstandes,

   c) die Wahl des Vorstandes, des Erweiterten Vorstandes und der      
       RechnungsprüferIn,

   d) der Erlaß der Beitragsstaffel,

   e) die Beschlußfassung über Beschwerden von Mitgliedern (§ 4 Abs. 4),

   f) die Satzungsänderungen,

   g) die Auflösung des Vereins.

 
(2) Die Mitgliederversammlung soll mindestens alle zwei Jahre stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen und von einem der Vorsitzenden geleitet. Die Einladung erfolgt durch Benachrichtigung in Textform. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden oder sind auf schriftlichen Antrag von 5% der Mitglieder einzuberufen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist stets beschlußfähig, sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über die Mitgliederversammlung und die dort gefaßten Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird zu Beginn der Versammlung vom Versammlungsleiter benannt.

(4) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen, die von einer Aufsichtsbehörde verlangt werden, können vom Erweiterten Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder beschlossen werden.


§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus der oder dem 1., 2. und gegebenenfalls einem 3. Vorsitzenden. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Der oder die 2. Vorsitzende ist zugleich KassenwartIn.

(2) In den Vorstand können nur Personen gewählt werden, die seit mindestens zwei Jahren Mitglied des Vereins sind oder vom Erweiterten Vorstand zur Wahl vorgeschlagen werden. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so bestimmt der Erweiterte Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder für den Rest der Wahlzeit eine Ersatzperson. Der Vorstand kann sich mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung geben.

(3) Dem Vorstand obliegt die Beschlußfassung über sämtliche Vereins-angelegenheiten, sofern sie nicht der Mitgliederversammlung oder dem Erweiterten Vorstand vorbehalten sind. Er hat insbesondere das Weisungs-recht gegenüber den MitarbeiterInnen und Honorarkräften des Vereins.
 

§ 8a Der Erweiterte Vorstand

(1) Der Erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und bis zu sechs weiteren Mitgliedern. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend. Seine Sitzungen werden von einer/m der Vorsitzenden geleitet.

(2) Die Aufgaben des Erweiterten Vorstandes sind:

   a) die Zustimmung zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von
       mehr als 500,00 €,

   b) die Entscheidung über die Einstellung und Entlassung von
       MitarbeiterInnen sowie die Beschäftigung von Honorarkräften und
       deren Vergütung,

   c) die Beratung des Vorstandes,

   d) Vorschläge für die Wahl von Vorstandsmitgliedern (§ 8 Abs. 2 S.1),
       sowie die Wahl von Ersatzpersonen für den Vorstand und die
       RechnungsprüferIn (§ 8 Abs. 2 S. 4),

   e) Satzungsänderungen gemäß § 7 Abs. 4 S. 2,

   f) Entscheidungen in sonstigen Angelegenheiten von besonderer
       Bedeutung.

    Die Vertretungsbefugnis des Vorstands gegenüber Dritten wird durch die
    Befugnisse des Erweiterten Vorstandes nicht eingeschränkt.

(3) Der Erweiterte Vorstand beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Er kann vom Vorstand jederzeit Rechenschaft über dessen Tätigkeit erlangen.


§ 9 RechnungsprüferIn

(1) Eine RechnungsprüferIn wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er/sie darf nicht dem Vorstand angehören. § 8 Abs. 2 S. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Er/sie ist verpflichtet, spätestens vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung eine eingehende Prüfung der Geschäfts- und Kassenführung, Bücher und Belege vorzunehmen und der Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten. Er/sie ist berechtigt, jederzeit Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu nehmen.
 

§ 10  Vereinsauflösung

(1) Die Vereinsauflösung kann nur beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und 3/4 der Anwesenden sich für die Auflösung entscheiden. Ist die erste Versammlung beschlußunfähig, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der Erschienenen beschlußfähig ist und mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen kann. Die Einladung zur zweiten Versammlung kann bereits vorsorglich mit der Einladung zur ersten Versammlung erfolgen. Gleiches gilt für den Beschluss über die Fusion mit oder den Anschluss an einen anderen Verein.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für die Verbraucherberatung.



 
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